QM und AZAV

Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Akkreditierungs-und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung / AZAV)

Vom 2. April 2012

Auf Grund des § 184 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch / Arbeitsförderung /, der durch Artikel 2 Nummer 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§1 Akkreditierungsverfahren

  Bei der Prüfung nach § 177 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt die Akkreditierungsstelle insbesondere, ob die bei der Zertifizierungsstelle mit der Zulassung von Trägern und Maßnahmen beauftragten Personen umfassende Kenntnisse der Fachbereiche nach § 5 Absatz 1 Satz 3 sowie hinsichtlich Inhalt und Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 45 sowie 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch haben.

Voraussetzungen zur Akkreditierung nach AZAV /§2 Trägerzulassung

(1) Ein Träger ist nach § 178 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch leistungsfähig und zuverlässig, wenn insbesondere seine finanzielle und fachliche Leistungsfähigkeit gewährleistet ist und keine Tatsachen vorliegen, die seine Unzuverlässigkeit oder die der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen darlegen.

1. Nachweis zur finanzielle Leistungsfähigkeit, eine Erklärung, ob über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, beantragt oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde,
2. eine Darstellung seiner Organisations-und Personalstruktur sowie der Eignung dieser Strukturen für die Durchführung von Maßnahmen der Arbeitsförderung,
3. eine Darstellung der Eignung seiner von den Teilnehmenden zu nutzenden Räumlichkeiten und
4. eine Übersicht über sein aktuelles Angebot an Maßnahmen.

Damit die fachkundige Stelle die Zuverlässigkeit des Trägers beurteilen kann, erhält sie von dem Träger grundsätzlich folgende Angaben und Nachweise bei juristischen Personen und Personengesellschaften

5. Name, Geburtsdatum und Geburtsort der Vertreterinnen oder der Vertreter nach Gesetz
6. Dito nach Satzung
7. Dito nach Gesellschaftsvertrag,
8. Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen die Maßnahmen der Arbeitsförderung angeboten werden sollen
9. und soweit der Träger in das Vereins- oder Handelsregister eingetragen ist, einen entsprechenden Auszug,
10. eine Erklärung des Trägers über Vorstrafen, anhängige Strafverfahren, staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren und Gewerbeuntersagungen innerhalb der letzten fünf Jahre.

(2) Nach Lage und Entwicklung des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes muss die fachkundige Stelle diese Fähigkeit des Trägers beurteilen. Dazu erhält sie von dem Träger grundsätzlich folgende Angaben und Nachweise:

11. Darstellung von Art und Umfang der Zusammenarbeit mit Akteuren des Ausbildungs-und Arbeitsmarktes vor Ort,
12. eine Darstellung der Methoden, mit denen der Träger aktuelle arbeitsmarktrelevante Entwicklungen berücksichtigt,
13. eine Übersicht der im jeweiligen Fachbereich nach § 5 Absatz 1 Satz 3 bereits durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnisse
14. Bewertungen des Trägers durch Teilnehmende und Betriebe.

(3) Damit die fachkundige Stelle beurteilen kann, ob die Aus-und Fortbildung sowie Berufserfahrung der Leitung sowie der Lehr-und Fachkräfte eine erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme erwarten lassen, erhält sie von dem Träger grundsätzlich folgende Angaben und Nachweise:

15. zur Person sowie zur Aus-und Weiterbildung der Leitung sowie der Lehr-und Fachkräfte, einschließlich ihres beruflichen Werdegangs und ihrer praktischen Berufserfahrung im Fachbereich,
16. zur pädagogischen Eignung der Lehr-und Fachkräfte, einschließlich ihrer methodisch-didaktischen Kompetenz,
17. Bewertungen der Lehr-und Fachkräfte durch Teilnehmende.

(4) Ein System zur Sicherung der Qualität liegt vor, wenn durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Leistungen gewährleistet und kontinuierlich verbessert wird.

18. zu einem kundenorientierten und auf Eingliederung in den Ausbildungs-und Arbeitsmarkt gerichteten Leitbild,
19. zur Unternehmensorganisation und -führung, einschließlich der Festlegung von Unternehmenszielen und der Durchführung eigener Prüfungen zur Funktionsweise des Unternehmens,
20. zu einem zielorientierten Konzept zur Qualifizierung und Fortbildung der Leitung und der Lehr-und Fachkräfte,
21. zu Zielvereinbarungen, einschließlich der Messung der Zielerreichung und der Steuerung fortlaufender Optimierungsprozesse auf Grundlage erhobener Kennzahlen und Indikatoren,
22.zur Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Entwicklungen bei Konzeption und Durchführung von Maßnahmen der Arbeitsförderung,
23. zu den Methoden zur Förderung der individuellen Entwicklungs-, Eingliederungs-und Lernprozesse der Teilnehmenden,
24. zu den Methoden der Bewertung der durchgeführten Maßnahmen sowie ihrer Ergebnisse auf dem  Arbeitsmarkt,
25. zur Art und Weise der kontinuierlichen Zusammenarbeit mit Dritten und der ständigen Weiterentwicklung dieser Zusammenarbeit
26. und zu einem systematischen Beschwerdemanagement, einschließlich der Berücksichtigung regelmäßiger Befragungen der Teilnehmenden.

(5) Die vertraglichen Vereinbarungen nach § 178 Nummer 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sollen vorsehen,

27. dass den Teilnehmenden nach Abschluss der Maßnahme eine Teilnahmebescheinigung mit Angaben zum Inhalt, zeitlichen Umfang und Ziel der Maßnahme ausgehändigt wird.

§3 Maßnahmenzulassung

(1) Eine Maßnahme lässt nach § 179 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine erfolgreiche Teilnahme erwarten, wenn

28. Ziele, Dauer und Inhalte der Maßnahme jeweils auf die Voraussetzungen der Zielgruppe und das Maßnahmenziel hin konzipiert sind
29.  Nachweis wie die Maßnahme aktuelle Entwicklungen des Ausbildungs-und Arbeitsmarktes berücksichtigt.

Wichtig:

(2) Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht jährlich die durchschnittlichen Kostensätze
(3) Nachzuweisen sind die  Maßnahmenkonzeption, einschließlich ihrer Kalkulation.
(4) Die Prüfung der Kosten werden die Besonderheiten der Maßnahme und ihre inhaltliche Qualität berücksichtigt Seite 1 von 2.



  
           
               

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