Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Akkreditierungs-und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung / AZAV) Vom 2. April 2012 Auf Grund des § 184 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch / Arbeitsförderung /, der durch Artikel 2 Nummer 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: §1 Akkreditierungsverfahren Bei der Prüfung nach § 177 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt die Akkreditierungsstelle insbesondere, ob die bei der Zertifizierungsstelle mit der Zulassung von Trägern und Maßnahmen beauftragten Personen umfassende Kenntnisse der Fachbereiche nach § 5 Absatz 1 Satz 3 sowie hinsichtlich Inhalt und Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 45 sowie 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch haben. Voraussetzungen zur Akkreditierung nach AZAV /§2 Trägerzulassung (1) Ein Träger ist nach § 178 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch leistungsfähig und zuverlässig, wenn insbesondere seine finanzielle und fachliche Leistungsfähigkeit gewährleistet ist und keine Tatsachen vorliegen, die seine Unzuverlässigkeit oder die der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen darlegen. 1. Nachweis zur finanzielle Leistungsfähigkeit, eine Erklärung, ob über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, beantragt oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde, Damit die fachkundige Stelle die Zuverlässigkeit des Trägers beurteilen kann, erhält sie von dem Träger grundsätzlich folgende Angaben und Nachweise bei juristischen Personen und Personengesellschaften 5. Name, Geburtsdatum und Geburtsort der Vertreterinnen oder der Vertreter nach Gesetz (2) Nach Lage und Entwicklung des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes muss die fachkundige Stelle diese Fähigkeit des Trägers beurteilen. Dazu erhält sie von dem Träger grundsätzlich folgende Angaben und Nachweise: 11. Darstellung von Art und Umfang der Zusammenarbeit mit Akteuren des Ausbildungs-und Arbeitsmarktes vor Ort, (3) Damit die fachkundige Stelle beurteilen kann, ob die Aus-und Fortbildung sowie Berufserfahrung der Leitung sowie der Lehr-und Fachkräfte eine erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme erwarten lassen, erhält sie von dem Träger grundsätzlich folgende Angaben und Nachweise: 15. zur Person sowie zur Aus-und Weiterbildung der Leitung sowie der Lehr-und Fachkräfte, einschließlich ihres beruflichen Werdegangs und ihrer praktischen Berufserfahrung im Fachbereich, (4) Ein System zur Sicherung der Qualität liegt vor, wenn durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Leistungen gewährleistet und kontinuierlich verbessert wird. 18. zu einem kundenorientierten und auf Eingliederung in den Ausbildungs-und Arbeitsmarkt gerichteten Leitbild, (5) Die vertraglichen Vereinbarungen nach § 178 Nummer 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sollen vorsehen, 27. dass den Teilnehmenden nach Abschluss der Maßnahme eine Teilnahmebescheinigung mit Angaben zum Inhalt, zeitlichen Umfang und Ziel der Maßnahme ausgehändigt wird. §3 Maßnahmenzulassung (1) Eine Maßnahme lässt nach § 179 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine erfolgreiche Teilnahme erwarten, wenn 28. Ziele, Dauer und Inhalte der Maßnahme jeweils auf die Voraussetzungen der Zielgruppe und das Maßnahmenziel hin konzipiert sind Wichtig: (2) Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht jährlich die durchschnittlichen Kostensätze |